Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

12.04.2022

POSITIONEN UND MEINUNGEN DER UEL

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, muss seinen Arbeitgeber am ersten Tag seiner Abwesenheit darüber informieren und spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Er muss also den ersten Teil des ärztlichen Attests an die CNS und den zweiten Teil an seinen Arbeitgeber weiterleiten. Dieser Verwaltungsvorgang, der derzeit per Post mit allen Nachteilen der rechtzeitigen Übermittlung erfolgt, könnte vereinfacht werden.

Nach dem Vorbild der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die in Deutschland seit dem 1. Oktober 2021 eingeführt ist und in anderen Mitgliedstaaten diskutiert wird, soll eine solche Lösung auch in Luxemburg eingeführt werden. In einer Welt des digitalen Wandels wäre die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sowohl für die Versicherten, die Arbeitgeber als auch für die CNS von Vorteil. Weniger Papierarbeit und Verwaltungsformalitäten, Zeit- und Geldersparnis und einheitliche Daten, die für die Einführung einer Präventionspolitik nützlich sind.

Die Situation in Luxemburg ist mit seinen Grenzgängern aus drei Nachbarländern sicherlich spezifisch, was die Notwendigkeit und den politischen Willen erklärt, eine digitale Lösung zu finden, die für jeden Arzt unabhängig von seinem Praxisort zugänglich ist. Aus Sicht der UEL sollte das durch die Pandemie verzögerte Projekt der digitalen Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Priorität behandelt werden – insbesondere in einer Welt, die für neue Arbeitsformen steht.