Die Mutualität der Arbeitgeber und Selbstständigen – erstattungsfähige Leistungen

07.06.2022

POSITIONEN UND MEINUNGEN DER UEL

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers obliegt es zunächst dem Arbeitgeber, den Lohn des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bezugszeitraums von 78 Wochen liegt, fortzuzahlen. Für den verbleibenden Zeitraum und für eine maximale Gesamtdauer von 78 Wochen, berechnet auf einen Bezugszeitraum von 104 Wochen, obliegt die Zahlung des finanziellen Krankengeldes der CNS.

Der Arbeitgeber kann sich gegen dieses Risiko absichern. Der Zweck der Mutualität der Arbeitgeber besteht nämlich darin, den Arbeitgebern einen großen Teil der finanziellen Kosten zu erstatten, die durch die Lohnfortzahlung an arbeitsunfähige Arbeitnehmer entstehen.

So erstattet die Krankenkasse den Mitgliedern für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Arbeitgebers bis zu 80 % der geschuldeten Entgelte. Dieser Satz beträgt in bestimmten Fällen 100 %: Probezeit, Urlaub/Begleitung aus familiären Gründen oder Quarantäne/Isolation. Die Beiträge der Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer finanziellen Fehlzeitenquote berechnet, ein Konzept, das für jedes Unternehmen die aufgrund von Fehlzeiten erstatteten Beträge im Verhältnis zur beitragspflichtigen Bemessungsgrundlage desselben Zeitraums in Beziehung setzt.

Die Mitgliedschaft ist für Arbeitgeber obligatorisch, für Selbstständige jedoch freiwillig. Während der Gesundheitskrise blieben die Einkommenseinbußen für bestimmte Berufsgruppen nicht unbemerkt. Daher der Rat, sich der Mutualität anzuschließen, um sich gegen Einkommensverluste im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während des Zeitraums, der nicht von der Kranken- und Mutterschaftsversicherung übernommen wird, abzusichern. Bisher haben sich mehr als 60 % der Selbstständigen für eine Mitgliedschaft in der Mutualität entschieden.